Gesamtpersonalrat: Wahl, Zuständigkeit, Beteiligung und Geschäftsführung des GPR nach den Personalvertretungsgesetzen.
Normalerweise gilt der Grundsatz: eine Dienststelle, eine Personalvertretung. In Ausnahmefällen kann es aber Dienststellen mit mehreren Personalräten geben. Damit dann kein Mitbestimmungschaos in der Gesamtdienststelle entsteht, ordnen die Personalvertretungsgesetze die Bildung eines Gesamtpersonalrates an. Ein Gesamtpersonalrat wird neben örtlichen Personalräten in Dienststellen gewählt, die räumlich oder organisatorisch abgetrennt sind. Ein Gesamtpersonalrat wird also nur dann neben Personalräten gebildet, wenn in einer Dienststelle Beschäftigte in Nebenstellen oder Dienststellenteilen infolge einer Verselbständigung einen eigenen Personalrat gebildet haben.
Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist dies so geregelt:
§ 55 BPersVG
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
§ 6 BPersVG
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
Im Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NW) wieder anders:
§ 1 LPVG NW
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.
§ 52 LPVG NW
In den Fällen des § 1 Abs. 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten.
Die Regelung in Bund und NRW sind also nicht identisch. Während im Bundespersonalvertretungsgesetz die Beschäftigten entscheiden, ob eine Dienststelle verselbständigt wird, ist es in NRW seit der partizipationsfeindlichen Reform die oberste Dienstbehörde.
In den einzelnen Ländern existieren unterschiedliche Regelungen:
Gesetzliche Regelungen zur Bildung eines Gesamtpersonalrats:
§ 55 Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 54 Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg § 55 Bayerisches Personalvertretungsgesetzes § 50 Personalvertretungsgesetz für das Land Berlin § 55 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg § 48 Bremisches Personalvertretungsgesetz § 56 Hamburger Personalvertretungsgesetz § 52 Hessisches Personalvertretungsgesetz § 47 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 49 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz § 52 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 56 Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz § 55 Saarländisches Personalvertretungsgesetz § 56 Sächsisches Personalvertretungsgesetz § 54 Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt § 45 Personalvertretungsgesetz Schleswig-Holstein § 55 Thüringer Personalvertretungsgesetz
Der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung wie der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat in mehrstufigen Landesverwaltungen oder Bundesverwaltungen. Er ist kein Chefpersonalrat, sondern nur zuständig, wenn die Gesamtdienststelle betroffen ist. Die mit ihm geschlossenen Dienstvereinbarungen gehen aber den Dienstvereinbarungen der örtlichen Personalräte vor.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |